Recht & GesetzDer Einsatz von Süßstoffen in Lebens- und Arzneimitteln bedarf der ausdrücklichen Zulassung durch den Gesetzgeber. Voraussetzung für die Zulassung sind ausgedehnte, mit unter bis zu zehn Jahren dauernde, wissenschaftliche Untersuchungen, die die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Substanz unter Beweis stellen müssen. Im Folgenden sind für Süßstoffe relevante EU-Richtlinien genannt; die Dokumente sind per Link auf die entsprechende Seite von EUR-Lex hinterlegt: Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen inkl. der Auflistung der Höchstmengen Konsolidierte Fassung geändert durch 96/83/EG, 1882/2003/EG und 2003/115/EG Amtsblatt Nr. L 237 vom 10.09.1994: (Quelle: EUR-Lex) http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1994/de_1994L0035_do_001.pdf Richtlinie 95/31/EG über die Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen Amtsblatt Nr. L 178 vom 28.07.1995: (Quelle: EUR-Lex) http://europa.eu.int/eur-lex/de/consleg/pdf/1995/de_1995L0031_do_001.pdf HINWEIS: Die Angaben auf den EUR-Lex-Webseiten unterliegen einer Erklärung über den Haftungsausschluss und einem Vermerk über das Urheberrecht. | |
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